Satzung des Verbandes der Bodenseewerften
in Baden-Württemberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen
    „Verband der Bodenseewerften in Baden-Württemberg e.V.“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Er hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bootswirtschaft im Bodenseeraum von Baden-Württemberg im allgemeinen sowie die Wahrnehmung der berufsständischen Interessen der Verbandsmitglieder im besonderen.
  2. Zu den Aufgaben des Verbandes gehören die Aufklärung der Öffentlichkeit, die Koordinierung gemeinsamer Werbemaßnahmen sowie die Wahrnehmung der gemeinsamen Belange der Mitglieder gegenüber Parlamenten, Behörden und anderen Organisationen.
  3. Der Verband verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes können natürliche Personen, Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes sowie Körperschaften und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied, auf die niemand Rechtsanspruch hat, entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Eintrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 5 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist.
    2. durch Ausschluß aus dem Verband, der aus wichtigem Grund vom Vorstand ausgesprochen werden kann und dem betroffenen Mitglied unter kurzer Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen ist. Als wichtiger Grund wird insbesondere angesehen, wenn ein Mitglied
      1. mit der Beitragszahlung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung im Rückstand ist.
      2. den Zweck des Verbandes zuwider handelt oder die Interessen des Verbandes schädigt.
      3. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung beginnenden Frist von einem Monat Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet darüber endgültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
    3. Tod bzw. bei Gesellschaften, Körperschaften und juristischen Personen durch Auflösung oder Beendigung der Rechtsfähigkeit sowie im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens.
    4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche an das Verbandsvermögen und auf die Einrichtung des Verbandes. Der Beitrag ist noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 4 Mitgliederrechte und Pflichten, Beiträge

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind insbesondere gleichermaßen zur Inanspruchnahme der vom Verband für die Mitglieder geschaffene Einrichtungen und Maßnahmen berechtigt. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über eine Benutzungsregelung, bestimmt der Vorstand.
  2. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Eine Haftung der Mitglieder über die festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.

§ 5 Organe

  1. Die Organe des Verbandes sind:
  2. der Vorstand und
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat bei der Geschäftsführung die von der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen zu befolgen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
    5. Satzungsänderungen
    6. Entscheidungen über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß
    7. Auflösung des Verbandes
    8. Alle sonstigen Verbandsangelegenheiten, in denen die Mitgliederversammlung die Beschlußfassung an sich zieht.
  2. Über Angelegenheiten, die nicht zu den in Absatz 1lit a bis g genannten gehören, kann auch außerhalb der in der schriftlichen Einladung mitgeteilten Tagesordnung verhandelt und beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Derartige Beschlüsse müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im letzten Kalendervierteljahr, statt.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung und von einer Woche bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Gang der Versammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter.
  2. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Bei Gesellschaften und juristischen Personen und Körperschaften können diese Rechte jeweils nur durch eine, vertretungsberechtigte Person ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes vertreten lassen; die gleichzeitige Vertretung mehrerer Mitglieder ist zulässig.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet in einem solchen Fall das Los. Zur Satzungs- und Zweckänderung bedarf es einer 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied, im Falle dessen Verhinderung von einem zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmten Mitglied, eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und bei den Verbandsakten aufzubewahren ist.

§ 10 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4- der abgegebenen Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung des Verbandes bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte. Das nach der Liquidation verbleibende Reinvermögen ist auf eine Organisation, die die Aufgaben des Verbandes fortführt oder ähnliche Zwecke verfolgt, und wenn eine solche nicht vorhanden ist, an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu übertragen.

§ 11 Schlußbestimmung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Verbandes am 24.11.1995 in Birnau Maurach beschlossen.

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